Schenkungsvertrag Haus

Das Haus mit einer Schenkung auf Verwandte übertragen

Durch die gesetzlichen Nießbrauchregelungen nutzen einige ältere Immobilien – Eigentümer die Möglichkeit, das Haus mit einer Schenkung auf Verwandte, meist die Kinder, zu übertragen. Das eigene Objekt zu Lebzeiten schon aus der Hand zu geben erfordert allerdings zum Beispiel ein Wohnrecht. Die Eltern haben so die Möglichkeit, das Haus zu verschenken, ohne die eigenen Ansprüche darauf ganz zu verlieren.

Schenkung Haus – die Nießbrauchregelung

Bei der Schenkung des Hauses hat der Schenkende zwei Möglichkeiten mit der Nießbrauchsregelung.

Variante: Er kann das Grundstück weiterhin in Eigennutzung halben, das ist der Vorbehaltsnießbrauch. Die Eltern schenken dem Kind zuerst einmal unentgeltlich das Haus. Das Kind wird bei dieser Option Eigentümer des Hauses, die Eltern behalten sich jedoch das Recht am wirtschaftlichen Nutzen vor. Der Vorbehaltsnießbrauch kann auf einem lebenslangen Wohnrecht oder durch die Mieteinnahmen bei einer  Weitervermietung beruhen. Bei dieser Variante werden auch die laufenden Erhaltungsaufwendungen, die für die Immobilie notwendig sind, vom Nießbraucher weiter getragen.
Steuerbetrachtung: Für den Beschenkten bedeutet eine derartige Übertragung, dass er zwar Eigentümer wird, ansonsten aber wegen des Nießbrauchs keine Abschreibungen gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann.
Der Schenkende behält diese Rechte wegen des Nießbrauchsrechts an seinem verschenkten Haus.  Er kann, wie zu vor auch, weiterhin sämtliche Aufwendungen für die Immobilie steuerlich in Anrechnung bringen. Wenn er Mieteinnahmen hat, erleichtert ihm dieses Nutzungsrecht die Steuerschuld.

Variante: Die zweite Option ist, er bliebe zivilrechtlich der Eigentümer der Immobilie, das ist der Zuwendungsnießbrauch. Bei dieser Möglichkeit bleibt der Schenkende weiterhin zivilrechtlich der Eigentümer des Hauses. Der Schenker bewohnt das Objekt nicht, sondern er verlagert unbezahlt lediglich die Mieteinkünfte bei der Schenkung auf die Kinder.
Steuerbetrachtung: Bei dieser Option ist für beide Seiten die Abschreibungs-Möglichkeit für das Objekt verloren gegangen. Der Schenkende hat dadurch keine Einnahmen mehr und der Beschenkte weil er zwar die Mieteinnahmen erhält, jedoch nicht Eigentümer des Hauses ist.
Hinzu kommt noch, dass der beschenkte Nießbraucher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern muss, ohne Absetzungsmöglichkeiten zu haben.

Schenkung Haus mit Wohnrecht

Das Wohnrecht ist bei der Schenkung eines Hauses die häufigste Absicherung. Die Übertragung des Hauses auf die folgende Generation geschieht in der Regel nur mit der Sicherung des lebenslangen Wohnrechts. Es gibt auch hier wiederum zwei Möglichkeiten, der neue Eigentümer wird den Eltern einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht gewähren.
Die Einräumung des Wohnungsrechtes ist in § 1093 BGB festgeschrieben, demnach kann der Schenker das Recht behalten, in seinem Haus oder Wohnung alleine wohnen zu bleiben.

Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch oder Wohnrecht?

Bei einem vertraglich eingeräumten reinen Wohnrecht darf der Schenker lediglich das Haus bewohnen. Beim Nießbrauch kommt hinzu, dass die Räumlichkeiten auch weitervermietet und die Mieterträge vom Nießbraucher kassiert werden können.

Der Nießbrauch ist also das umfassendere Nutzungsrecht am Haus. Beide Optionen müssen im Grundbuch als Belastung eingetragen werden. Dadurch wirkt es bei einem Verkauf des Hauses auch gegen Dritte. Das Wohnrecht in dem übertragenen Haus bleibt voll umfänglich bestehen, auch wenn es im Grundbuch einen neuen Eigentümer bekommt.

Schenkung Haus – Vertragsformalitäten

Für den Schenkungsvertrag eines Hauses sind die notarielle Beurkundung und auch die Grundbucheintragung unerlässlich. Im Schenkungsvertrag wird das Haus in der Regel unentgeltlich übertragen. Für einen Nießbrauch muss eine spezielle Klausel in den Schenkungsvertrag übernommen werden. Nur wenn das Wohnrecht als Belastung im Grundbuch eingetragen ist, wird es auch gegen Dritte rechtlich bindend sein.

Vertraglich kann auch festgelegt werden, dass der neue Eigentümer das Haus nur mit Einwilligung des Nießbrauchsberechtigten verschulden oder veräußern darf. Ratsam ist auch eine Rückfallsklausel für die vorgenannten Fälle. Sollte der Beschenkte vor dem Schenkenden sterben, oder läuft eine Scheidung, usw., denn kann das Haus zurückgefordert werden, wenn eine entsprechende Formulierung im Vertrag aufgenommen wurde. Ein Nießbrauchsrecht lässt sich nicht übertragen oder vererben, es endet in aller Regel mit dem Ableben des/der Nießbrauchsberechtigten.