Vorausvermächtnis

Wenn ein Erblasser einen Menschen nicht zu seinem Erben machen möchte, kann er ihm trotzdem bestimmte Dinge vermachen. Dies ist möglich, in Form eines Vermächtnisses. Unter einem Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis gemeint, das der Erben selbst erhält, meist auch zusätzlich zu seinem Erbanteil. Das bedeutet, der Vermächtnis nehmende Erbe kann gegen die übrigen Miterben noch vor der Teilung des Nachlasses den Anspruch auf Ausführung seines Vermächtnisses geltend machen. Erst nach Vergabe des Vorausvermächtnisses wird der Nachlass in der Erbengemeinschaft nach fest geregelten Erbquoten aufgeteilt.

Vorausvermächtnis Unterschied zur Teilungsanordnung

Das Vorausvermächtnis unterscheidet sich grundlegend von einer verfügten Teilungsanordnung. Der Erblasser bestimmt zwar, dass einer der Miterben einen bestimmten Gegenstand erhält, doch diese Sache erhält er nicht zusätzlich, sondern er muss es sich auf sein Erbteil anrechnen lassen. Sollte ein in der Teilungsanordnung zugewandtes Erbstück mehr wert sein als der im zustehende Erbteil, dann muss er diesen Mehrwert ausgleichen gegenüber der Erbengemeinschaft.

Vorausvermächtnis – Eine Darstellung

Der Erblasser bedenkt zwei Kinder und bestimmt sie zu seinen Erben. In diesem Fall erbt jeder Abkömmling je zur Hälfte. Zusätzlich wünscht der Erblasser, dass eines der Kinder den wertvollen Schmuck der Mutter erhalten soll. Das mit einem Vorausvermächtnis bedachte Kind kann zunächst einmal die Übertragung des Schmucks verlangen. Ohne Berücksichtigung des Wertes wird in der Folge der verbleibende Nachlass je zur Hälfte wertmäßig aufgeteilt.

Das Modell einer Teilungsanordnung zum Vergleich

Zwei Kinder sind wiederum gleichberechtigte Erben. Zusätzlich ordnet der Erblasser an, dass ein Kind unter Anrechnung des Erbanteiles ein Grundstück in Berlin erhalten soll. Der komplette Nachlass ist 300.000 € wert. Der Wert des Grundstückes in Berlin beträgt 200.000 € . Jedem Erben stehen gemäß der gleichberechtigten Erbeinsetzung 150.000 € aus dem Nachlass zu. Als Ausgleich für den Mehrwert ist eines der Kinder zur Zahlung von 50.000 € an den Anderen verpflichtet. Die Übertragung des Grundstückes war mehr wert, als dem Kind nach der Erbquote zugestanden wäre.

 

Vorausvermächtnis – die Formulierungen

Bei einem Vorausvermächtnis ist der Begünstigte gleichzeitig auch einer der Erben des Erblassers. Beim Vorausvermächtnis wird jedoch ein bestimmter Gegenstand hinterlassen, der nicht in das Erbvolumen fällt. Wenn ein Vorausvermächtnis hinterlassen werden soll ist es wichtig, dies auch exakt und genau so zu formulieren. Meist ist dies nicht der Fall und dies ergibt einen fatalen Interpretationsspielraum. Diverse Unsicherheiten können ausgeräumt werden durch die Kontaktierung und Befragung eines auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalts. Die richtig angewandten gesetzlichen Bestimmungen sind nämlich ein gutes Mittel sein Erbe so zu vergeben, dass keine Person, die dem Erblasser wichtig ist und war benachteiligt werden kann. Die Kosten einer fundierten Rechtsberatung sind niedrig, wenn man sie an dem Aufwand misst, den ein missverständlich formulierter Satz auslösen kann.

Vorausvermächtnis – die Motive

Gründe für eine rechtzeitige Übertragung des Vermögens sind oft:

  • Die bestimmte und kontrollierte Übertragung des Erbes an gewünschte Personen
  • Erbverzichtserklärungen mit Ausgleichsvergütung
  • Sicherung  für den Erben
  • Begünstigungen für Sanierungen oder Investitionen
  • Entlastung des Übergebers durch das Wegfallen der Erhaltungskosten
  • Versorgung des Übergebers (z. B. Pflegeleistungen, Rentenzahlungen usw.)
  • Steuerliche Optionen

Das Vorausvermächtnis ist ein häufiger Typus im Erbbereich einer Vermögensnachfolge noch zu Lebzeiten. Diese vorweg geregelte Erbfolge wird zudem meist beschränkt vergeben. Es sind Zuwendungen in Form einer Schenkung mit Erstellung eines Schenkungsvertrags an die nachfolgende Familiengeneration. Oft sind Schenkungen geprägt von dem Wunsch des Übergebers, die eigene Versorgung im Alter zu sichern und das Familienvermögen unter Umgehung der Erbschaftssteuer zu erhalten.