Die Schenkung an Kinder wird oft als Steuersparmodell genutzt. Der Bundesverband der deutschen Banken in Berlin informierte, dass bei Schenkungen an Kinder steuerlich die Kinderfreibeträge ausgenutzt werden könnten.
Für jedes Kind macht das steuerfreie Einkünfte bis 8.671,- € aus. Bei einem angenommenen Ertragszinssatz von 3 % könnte ein Schenkungsübertrag von 280.000,- € auf die Kinder eine Steuerersparnis für die Familie einbringen. Diese Schenkung würde die steuerliche Belastung der Familie um Einiges senken. In dem berechneten Freibetrag von 8.671,- € sind ein steuerlicher Grundfreibetrag von 7.834,00 € , der Pauschbetrag bei den Sonderausgaben von 36,00 EUR und der Pauschalbetrag für Sparer von 801,00 € bereits berücksichtigt. Bei der Steuerbetrachtung wird auch das eigene Einkommen der Kinder aus einer Berufstätigkeit vom Finanzamt mit einbezogen. Deshalb ist Vorsicht geboten, bei zu hohen Schenkungsbeträgen, das könnte sich später als Steuerfalle für die Kinder entwickeln.
Schenkung an die Kinder – Freibeträge
Bei der neusten Erbrechtsreform, die seit Januar 2009 rechtskräftig ist, wurden die Steuerfreibeträge bei Schenkungen an die Kinder auf 400.000 € angehoben. Bis Ende 2008 betrug der Freibetrag nur 205.000 € . Den Freibetrag können Eltern alle zehn Jahre neu ausschöpfen, indem Sie nach dieser Zeit wiederum Werte in dieser Höhe an ihre Kinder verschenken. Bis zu diesem Freibetrag fällt bei der Schenkung keine Schenkungssteuer an. Durch die Anhebung der Freibeträge hat der Gesetzgeber die engsten Familienangehörigen deutlich begünstigt.
Schenkung an die Kinder – Weitergabe an die nächste Generation
Schenkung an die Kinder– Tipps
Eltern sollten bei Schenkungen beachten, dass sie auch in Notzeiten keinen Zugriff auf die Zinseinkünfte haben. Das Gleiche gilt auch für das verschenkte Vermögen an die Kinder, denn auch darauf ist der Zugriff verwehrt.
Sobald die Kinder volljährig sind und eigene Einkünfte erzielen, hätten die Eltern bei einer Überschreitung der Einkommensgrenzen keinen Anspruch mehr auf das Kindergeld. Es entfällt zudem auch der steuerliche Kinderfreibetrag.
Die Kinder müssten die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung unter Umständen auch während eines Studiums selbst tragen.