Rechtsanwalt Erbrecht

Das deutsche Erbrecht regelt den Übergang des Vermögens nicht nur in Erb- sondern auch in Schenkungsfällen. Das Erbrecht steht im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es wird zudem verfassungsrechtlich im Grundgesetz durch Artikel 14 (GG) gewährleistet. Die grundsätzliche Testierfreiheit des künftigen Erblassers, wird jedoch vom Gesetzgeber dahingehend eingeschränkt, dass das Pflichtteilsrecht den nahen Angehörigen gesichert ist. In den Unterabschnitten der Gesetzestexte enthält das Erbrecht alle Vorschriften zur Erbfolge. Festgeschrieben ist auch die rechtliche Stellung des Erben, der gesetzliche Erbschaftsanspruch, die Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft), das Testament, der Erbvertrag, die Erbunwürdigkeit, der Verzicht auf ein Erbteil, die Beantragung und Erstellung des Erbscheins und Bestimmungen zum Erbschaftskauf.

Rechtsanwalt Erbrecht – Spezialisierung

Bevor man einen Anwalt zu Erbrechtsfragen aufsucht, sollte man genau studieren, welche Fachgebiete er hat und wie viel Erfahrungen er im Erbrecht mitbringt.

Er sollte auf jeden Fall die folgenden Bereiche kennen:

Die gesetzliche Erbfolge – §§ 1922-1941 BGB
Diese Paragraphen regeln, wie das Erbe verteilt wird, ob ein Testament des Erblassers existiert oder nicht. Wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, wird das Erbe komplett nach den gesetzlichen Vorschriften aufgelöst.

Berechtigung der Erben – §§ 1242-2063 BGB
Hier sind die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft festgelegt. Auch die umfassenden Haftungsregelungen des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten sowie deren Beschränkungsmöglichkeiten.

Rechtsanwalt Erbrecht – Beratung in allen Erbfällen

Der Anspruch auf die Erbschaft – §§ 2018-2031 BGB
Der Erbschaftsanspruch des gesetzlich berechtigten Erben ist geschützt. Wenn allerdings ein Testament oder ein Erbvertrag dies anders bestimmt, wird ein Erbschaftsbesitzer derjenige, der aufgrund dessen das Recht erlangt hat. Die Bestimmungen des Testaments sind, außer bezüglich des Pflichtteilsrechts, grundsätzlich vorrangig zu behandeln.

Erbengemeinschaften – §§ 2032-2063 BGB
Hinterlässt der Erblasser den Nachlass mehreren Erben, so fällt das gesamte Vermögen ungeteilt an die Erbengemeinschaft als ihr gemeinschaftliches Vermögen. Die Erbengemeinschaft besteht fortan bis zur Auflösung aus mehreren Miterben.

Testament §§ 2064-2273 BGB
Erbvertrag §§ 2274- 2302 BGB
Beide Regelungen stellen den „letzten Willen“ des Erblassers dar. Es gibt einige  Besonderheiten und Unterschiede zwischen dem Testament und dem Erbvertrag.

Pflichtteilsrecht – §§ 2303-2345 BGB
Das deutsche Erbrecht sieht einen verfassungsmäßigen Schutz der Familie vor. Es  sichert eine Beteiligung am Erbe für den Fall, dass sie von der Erbfolge ausgeschlossen werden soll. Gesetzlich Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die allernächsten Angehörigen eines Verstorbenen, die ohne eine entgegen gesetzte Anordnung des Erblassers gesetzlich als Erben berufen gewesen wären. Ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger erlangt einen Zahlungsanspruch gegen die im Testament bestimmten Erben.

Rechtsanwalt Erbrecht – der Erbschaftskauf – §§ 2371-2385 BGB

Im Erbschaftskauf verpflichtet sich einer der Erben als Verkäufer, dem Kaufenden die ihm zugefallene Erbschaft gegen eine bestimmte Leistung zu übertragen. Ein solcher Vertrag für den Erbschaftskauf muss notariell beurkundet und beglaubigt werden. Der Verkäufer eines Erbschaftsanteiles verpflichtet sich zur Übertragung sämtlicher geerbten Gegenstände und erhält dafür im Gegenzug eine Vergütung. Der Erbschaftsverkäufer übernimmt die Rechtsmängel und die Verpflichtungen für das Erbe und haftet zukünftig für sie. Der Abgebende muss unverzüglich, zugunsten aller Nachlassgläubiger, einen Verkauf mit Angabe des Käufernamens dem zuständigen Nachlassgericht die Übertragung anzeigen.
Fazit:

Eine Beratung in Erbrechtsfragen kann die Kosten für den Rechtsanwalt allemal wert sein. Der Rechtsanwalt bietet fachlich fundierte Unterstützung auch bei allen Fragen, die Schenkungen und deren Folgen auf Pflichtteilsanrechnungen usw. betreffen.