Schenkung Steuer

Die Schenkung wird im Steuerrecht ebenso behandelt, wie die Erbschaft. Die Richtlinien der Finanzverwaltung (§ 7 Erbschaftssteuergesetz), setzen bei der Schenkung eine freigiebige Zuwendung des Schenkenden voraus. Diese spendable Zuwendung wiederum bereichert den Empfangenden objektiv auf Kosten des Gebenden. Außerdem existiert dem Grunde nach keine Rechtspflicht für diese Schenkung lt. § 13 Abs.1 Nr.12 ErbStG.

Schenkung Steuer – Zuwendungen und Unterhaltspflicht

Steuerrechtlich werden alle Zuwendungen, die man den eigenen Kindern im Rahmen einer angemessenen Unterhaltspflicht leistet, sind keine steuerrechtlichen Schenkungen. Durch diesen Sachverhalt können hierauf auch keine Schenkungsfreibeträge geltend gemacht werden. Selbst teure Geschenke können unter den so genannten angemessenen Unterhaltsbedarf fallen, wenn der Wert der Geschenke in der Höhe Ihrem Lebensstil entspricht.

Zuwendungen, die man den Kindern zu Ausbildungszwecken macht, sind steuerfrei. Von der Schenkungssteuer befreit wären auch die Bezahlung von Studiengebühren, Lehrbüchern, und vermutlich auch die Miete für die Studentenwohnung, beim Studium in einer anderen Stadt. Wenn Sie in speziellen Fragen unsicher sind, sollten Sie hierzu einen Steuerberater konsultieren.

Schenkung Steuer – Freibeträge Hausrat

Wer seinen Kindern Hausrat und Möbel schenken möchte, kann das nach § 13 Abs.1 Nr.1 a Erbschaftssteuergesetz steuerfrei tun, wenn diese Schenkung die Kaufkraft von 41.000 € nicht übersteigt. Der Freibetragswert gilt für jedes der Kinder, so dass dieser Freibetrag auch mehrfach ausgeschöpft werden kann ohne dass dies unter die Schenkungssteuer fällt. Jeder darüber hinausgehende Betrag, wird zukünftig auf die Freibeträge angerechnet und fällt unter die 10 Jahresfrist der Freibeträge für Schenkungen.

Wenn beschenkte Kinder noch im unterhaltsberechtigten Alter sind, ist es ratsam, von einem Fachanwalt für Familienrecht die Unterhalspflichten ausrechnen und dokumentieren zu lassen. Sollten später vom Finanzamt solche Zuwendungen als steuerpflichtig angerechnet werden, hätten die Kinder ein gutes Mittel in der Hand um  hiergegen Einspruch einlegen zu können.

Schenkungen – allgemeine Steuerfreibeträge (wie bei der Erbschaftssteuer)

Schenkungen müssen nur dann besteuert werden, wenn die gesetzlichen Freibeträge überschritten sind. Anfang 2009 wurden die Freigrenzen angehoben und so haben Kinder heute einen steuerfreien Betrag in Höhe von 400.000,– € (nach jedem Elternteil) zur Verfügung. Bis Ende 2008 galten für Schenkungen deutlich niedrigere steuerliche Freibeträge. Bei Schenkungen, kann der Schenkende natürlich auch Zweckbindungen für diese Mittel verlangen. Diese Bindungswirkung sollte man im Schenkungsvertrag auch entsprechend absichern.

Die Freizügigkeit des Fiskus ist bei Schenkungen zwischen Geschwistern, Nichten und Neffen, Eltern und Großeltern nicht gegeben, sie haben lediglich bis zu 20.000 € Steuerfreiheit bei Schenkungen.

Die Überschreitung des Freibetrages bedeutet, der Beschenkte muss einen über den Freibetrag hinaus reichenden Betrag steuerlich berücksichtigen. Die Freibeträge auf Schenkungen können allerdings alle 10 Jahre wieder beim Fiskus angesetzt werden.

Steuer – Hinweis:
Durch Schenkungen ergeben sich meist auch steuerliche Folgeerscheinungen. Die Beratung durch einen Steuerberater kann vorausschauend Abhilfe schaffen.

Auch Notare wissen viel über steuerrechtliche Aspekte. Dies stellt auch weitgehend sicher, dass alle Folgen beim Abschluss des Schenkungsvertrages bedacht werden. Schenkungen sollten im Interesse aller beteiligten Parteien auch in steuerrechtlichen Fragen nicht von Nachteil sein.