Schenkungen

Rechtlich komplexe Schenkungen, die auch noch Grundbesitztümer, Erbanteile oder Geschäftsanteile beinhalten, müssen zwingend notariell beurkundet werden. Diese Beurkundungspflicht gilt ebenso bei Erb- und Pflichtteilsverzichte der Berechtigten. Der Notar gibt hier Rechtssicherheit, deshalb ist es klug, bei einer Schenkung eine umfassende Beratung zu verlangen. Eventuell könnte man sich vor Schenkungen auch zuerst bei einem Anwalt beraten lassen und den Vertrag mit anwaltlicher Hilfe aufsetzen.

Schenkungen – die Schenkungssteuer

Die große Mehrzahl der Schenkungen ist steuermotiviert. Die Schenkungssteuer wird gleich behandelt, wie die Erbschaftssteuer. Es ist zwar im Grunde genommen die gleiche Steuer, mit dem Unterschied, dass die Schenkungssteuer alle 10 Jahre neu mit Freibeträgen genutzt werden kann. Die Regelungen zur Schenkungssteuer sind im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz festgelegt. Der Steueranfall soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unterschieden werden bei der Übertragung des Vermögens vor oder nach dem Ableben des Schenkers  oder des Erblassers.

Zu beachten ist folgendes bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer:

Der Steueransatz richtet sich stets nach dem Wert des verschenkten Vermögens. Grundbesitz wird zwischenzeitlich genauso mit dem vollen Verkehrswert angesetzt, das war bis Ende 2008 anders.

Wichtig ist, wie bei allen steuerlichen Berechnungen auch die Steuerklasse. Faustregel: Je entfernter die Verwandtschaft ist, desto höher wird der Steuersatz ausfallen.

Schenkungen – Steuerfreibeträge

Schenkungssteuer muss nur dann bezahlt werden, wenn die Freibetragsgrenzen überschritten werden. Seit Anfang 2009 haben Kinder einen Freibetrag in Höhe von 400.000,– € (nach jedem Elternteil). Seit Jahresbeginn 2009 gelten für Schenkungen an die nächsten Familienangehörigen deutlich höhere steuerliche Freibeträge. Großeltern können jedem Enkelkind bis zu 200.000 € steuerfrei schenken. Wer etwas zu verschenken hat, kann natürlich auch Bedingungen stellen, für welchen Zweck der Beschenkte das Geld zu verwenden hat. Diese Wünsche an den Beschenkten sollte man auch notariell absichern.

So freizügig das Finanzamt bei den nahen Angehörigen ist, so minimal fallen die  Freibeträge in allen weiteren Fällen aus: Schenkungen zwischen Geschwistern, Nichten und Neffen, Eltern und Großeltern und ganz klar bei familienfremden Menschen sind nur bis zu 20.000 € ohne Steuerbelastung zu bekommen.

Bei Überschreitung des Freibetrages, muss der Beschenkte allerdings nicht den ganzen Betrag, sondern nur für den darüber hinausgehenden Betrag Schenkungsteuer bezahlen.

Schenkungen – wie oft kann ich die Freibeträge nutzen?

Die Freibeträge auf Schenkungen können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Bei großen Vermögenswerten sollte der Erblasser frühzeitig mit der Übertragung der Vermögensteile beginnen. Frühzeitige Schenkungen können sich steuerrechtlich doppelt auszahlen: Es freut den Beschenkten, denn es schont den Geldbeutel. Es freut den Schenkenden, denn von seinem bereits versteuerten Vermögen werden nicht noch einmal große Steuerbeträge fällig.

Tipp: Schenkungen haben meist auch erhebliche steuerliche Folgen, deshalb lassen Sie sich im Vorfeld durch den fachlichen Rat des Steuerberaters aufklären über diese Sachverhalte.

Schenkungen – die vertragliche Gestaltung

Lassen Sie sich beraten über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten eines Schenkungsvertrages. Lassen Sie bei der Übertragung ihres Wohnhauses einen Nießbrauch eintragen. Wenn Geschwister vorzeitig ausbezahlt und dafür auf Rechte verzichten sollen, sind hierüber die notwendigen Vereinbarungen im Übertragungsvertrag zu treffen. Auch ergänzende Rückforderungsrechte anzuordnen ist bei Schenkungen sinnvoll. Hierin kann auch bestimmt werden, dass zu Lebzeiten der Eltern nicht ohne deren schriftliche Zustimmung verkauft oder belastet werden darf.

Ein guter Notar stellt in jedem Fall sicher, dass alle rechtlichen Erklärungen zu Gunsten des Schenkenden bei der Schenkung sichergestellt sind. Dies betrifft auch ganz besonders Pflichtteilsverzichte oder geforderte Auflagen für die Schenkungen. Eine ausgewogene und gerechte Austeilung oder Übertragung des Vermögens sollte im Interesse aller Parteien bei Schenkungen sein.