Schenkungsvertrag

Schenkungsvertrag

In der Regel geht es bei einem Schenkungsvertrag um die Übergabe von Geld oder Vermögenswerten. Vertrauen zwischen dem Übergebenden und dem Beschenktem ist die wichtigste Voraussetzung, jedoch sollte man auch auf die eigene Sicherheit achten. Für Schenkungsverträge gelten strenge Auflagen und die einzelnen Details müssen genau festlegt sein, damit das ganze nicht außer Kontrolle gerät. Aus diesem Grund gibt es den Schenkungsvertrag. Schenkungen von Immobilien sind ohne Schenkungsvertrag nicht rechtswirksam. Meist jedoch werden Gegenstände u. a. Autos formlos als so genannte Handschenkung überantwortet. Um spätere Streitigkeiten zu umgehen, empfiehlt sich in vielen Fällen trotzdem eine Beurkundung. Der Beschenkte hat nämlich in diesem Fall gegenüber späteren Erben oder Pflichtteilsberechtigten einen Nachweis in der Hand.

Schenkungsvertrag –  praxisbewährte Tipps

Der Schenkungsvertrag kann dazu dienen, die steuerlichen Freibeträge innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren auszunutzen. Ein Teil des Erbes wird wirtschaftlich vorweggenommen, dadurch ist das später zu vererbende Vermögen geringer. Dies führt logischerweise auch zu einer geringeren Erbschaftssteuer.

Der Schenkungsvertrag bietet sich zusätzlich an, um bestimmte Personen den Pflichtteilsberechtigten vorzuziehen. Doch Achtung,  solche Schenkungen sind ausgleichspflichtig wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren nach dem Vollzug der Schenkung stirbt. Entscheidend ist hierbei nicht der Abschluss des Schenkungsvertrages, sondern der wirtschaftliche Vollzug. Wenn bei einer Schenkung ein Nießbrauch eingeräumt wurde, geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem nicht vollzogenen wirtschaftlichen Vollzug aus.

Schenkungsvertrag – Motive

Bei Schenkungsverträgen handelt es sich auch um Übertragungsverträge. Beim Erben und Vererben stellen Schenkungsverträge in der Sache eine vorweg genommene Erbfolge dar.

Die Motive für eine solche Übertragung sind vielgestaltig:

  1. Sie senken die Erbschafts- oder Schenkungsteuerbelastung
  2. Häufig geht es um Starthilfen für Gründung einer Familie oder Firma
  3. Vorsorge für das Pflegefallrisiko
  4. Besondere Auszeichnung für geleistete Dienste

Die Ermittlung, welche Regelungen im Schenkungsvertrag vereinbart werden sollen, sollte stets Grundlage eines Vorgespräches mit einem versierten Anwalt sein. Bei den Festlegungen wird stets die Motivation der Vermögensübertragung im Vordergrund stehen und ausschlaggebend sein.

Die wichtigsten Begriffe haben wir zur ersten Information aufgelistet.

  • Schenkungsvertrag – Übertragungsvertrag
    Der Schenkungsvertrag ist ein Übertragungsvertrag für Vermögenswerte. Er gehört zum Bereich der vorweggenommenen Erbfolge. Der Schenkende behält sich in der Regel Leistungen vor. In einigen Übertragungsverträgen lässt sich der Gebende auch Gegenleistungen versprechen.
  • Wohnrecht
    Das Wohnungsrecht ist eine Klausel die bestimmt, dass der Schenkende bestimmte Räume oder auch meist das komplette Haus zu seinen Zwecken auf Lebenszeit nutzen darf. Im Wohnungsrecht werden sämtliche Bedingungen, insbesondere die Kosten- und Lastenverteilung zwischen dem Inhaber des Wohnrechts und dem neuen Eigentümer festgelegt.
  • Nießbrauch umfassende Selbstnutzung
    Der Nießbrauch geht wesentlich weiter als das reine Wohnungsrecht. Der Nießbrauch ermöglicht die komplette weitere Selbstnutzung und sogar die Weitervermietung. Bei den Regelungen zum Nießbrauch ist entscheidend, wie die Erhaltungskosten und Lasten der Nießbraucher verteilt sind. Der Nießbrauch ist, wie dargestellt, nicht nur eine Eigennutzung, deshalb muss man auch die steuerlichen Abschreibungs- und Absetzungsmöglichkeiten beachten.
  • Schenkungsvertrag – zur Pflege verpflichtet?
    Als Gegenleistung wird von vielen Übergebern auch eine Pflegeleistung verlangt. Es gibt eine große Bandbreite von Möglichkeiten, wie die Gestaltung sein kann. Von einfachen und seltenen Fahrdiensten und kleinen Erledigungen bis hin zur Schwerstpflege. Wenn man Pflegeleistungen vereinbaren möchte, sollte man sich bestimmte Grenzen auch bewusst sein. Die praktische Machbarkeit für den Auflagennehmer sollte stets sorgfältig durchdacht werden. Wenn die Leistungen im Nachhinein aus einer Überforderung heraus nicht geleistet werden kann, nützt der schönste Schenkungsvertrag nichts.
  • Leibrente:
    Darunter ist eine feste monatliche Zahlung auf Lebenszeit gemeint. Die  Leibrente kommt der staatlichen Rentenzahlung gleich. Eine Leibrente ist an den Schenkenden gebunden und nicht vererblich.
  • Dauernde Lasten
    Wie die vor her genannte Leibrente, so ist auch die „Dauernde Last“ eine fest vereinbarte monatliche Zahlungsverpflichtung des Beschenkten. Wenn sie erfüllend gestaltet, nach den Erträgen des Übergabeobjektes ausgerichtet wurde, könnte sie steuerlich die bessere Gestaltungsart sein. Der „Beschenkte,“ der die dauernde Last bezahlen muss, kann dies in voller Höhe bei den Sonderausgaben ansetzen. Der „Schenkende“ muss die Zahlung allerdings im Gegenzug in voller Höhe versteuern. Ob dies beidseitig ein steuerlicher Vorteil ist, muss überlegt werden.
  • Wertsicherungsklausel
    Wenn man laufende Auszahlungen über längere Zeit erhält, ergibt sich meist mit den Jahren ein Geldwertverlust durch die Inflation. Zum Ausgleich sollte man also bei langfristigen Abgeltungen eine Wertsicherungsklausel einbauen in den Schenkungsvertrag. Die Zahlungen werden dann entsprechend der Inflation angepasst.
  • Rückübertragung der Schenkung
    Im Interesse des Übergebers sollte eine Klausel im Schenkungsvertrag stehen, dass der Grundbesitz ohne dessen Zustimmung weder verkauft, noch belastet werden darf. Die Rückübertragungsverpflichtung sichert, dass dies nur mit seiner Zustimmung möglich ist. Es können in einer Rückübertragung zusätzlich auch weitere Rücknahmegründe festgelegt werden:-   Ein Vermögenszugriff der Gläubiger des Erwerbers auf das Haus
    –   Wenn der Erwerber vor dem Übergebenen stirbt
    Gerade im letzten Fall sollte der Übergebende die Möglichkeit haben, die Frage der Übertragung des Grundbesitzes erneut zu überprüfen.
  • Pflichtteil wird meist angerechnet
    Schenkungen erfolgen im Rahmen einer vorweg genommenen Erbfolge. Meist ist eine Anrechnung auf den Pflichtteil erforderlich.
  • Schenkungsvertrag mit Pflichtteilsverzicht
    Der Erwerber der Schenkung erklärt im Vertrag einen Pflichtteilsverzicht. Diese Erklärung hat Auswirkungen bezüglich seiner sämtlichen gesetzlichen Pflichtteilsansprüche, sie gelten damit in der Regel als abgefunden. Ein spezieller Pflichtteilsverzichtsvertrag kann sich auch auf gewisse, genau benannte Gegenstände beschränken.
  • Familienpool:
    Der Familienpool ist ein geeignetes Gestaltungsmittel für einen Gesellschaftsvertrag. Wenn der Wunsch besteht, Lösungen für die künftige Verwendung eines Vermögens festzulegen, weil der übertragene Grundbesitz Familienvermögen darstellt.

Die Übertragungs- oder Schenkungsverträge sollten nach dem Prinzip von Geben und Nehmen verlaufen. Mit solchen Vereinbarungen können auch Alterseinkünfte gesichert oder Kinder abgefunden werden. Bei Vermögensübertragungen sollte man auch das Steuerrecht beachten, hier in erster Linie die Erbschafts- und Schenkungsteuer, jedoch auch das Einkommenssteuerrecht ist in verschiedenen Konstellationen wichtig. Besonders bei Betriebsvermögen ist eine Klärung, der Abschreibungsberechtigungen nötig.